I. Die Parteien streiten um die Räumung einer werksgebundenen Wohnung der Klägerin durch die Beklagte.
1. Die schwerbehinderte Beklagte, die bis zum 31. Juli 1981 bei einer Einrichtung des Landes Niedersachsen tätig war, hat mit der Klägerin am 5. August 1981 mit Wirkung ab 1. August 1981 einen Arbeitsvertrag über die Beschäftigung als Schreibkraft im Dienst der L. "mit einer Probezeit von 6 Monaten als Angestellte auf unbestimmte Zeit" abgeschlossen. Nach §
Mit Schreiben vom 12. Januar 1982 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis. In dem Kündigungsschreiben heißt es u. a.:
" Sie sind seit dem 1. August 1981 ... als ... Schreibkraft beschäftigt. Wir mußten jedoch feststellen, daß Sie den Anforderungen nicht gerecht werden, die wir an Sie stellen müssen. Wir kündigen deswegen hiermit das mit Ihnen abgeschlossene Arbeitsverhältnis fristgerecht innerhalb der Probezeit zum 28. Februar 1982 ..."
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