Die Klägerin vermietete den Beklagen und seiner Ehefrau mit Vertrag vom 26. Februar 1969 eine Vierzimmerwohnung. In § 23 des Formularmietvertrags heißt es:
»Personenmehrheit als Mieter
1. Mehrere Personen als Mieter, auch Ehegatten, haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrage als Gesamtschuldner.
2. Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung der Vermieterin genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird.
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