OLG Celle vom 20.01.1982
2 UH 1/81
Normen:
MHG § 2;
Fundstellen:
DWW 1982, 185
WuM 1982, 102
ZMR 1982, 245

OLG Celle - 20.01.1982 (2 UH 1/81) - DRsp Nr. 1993/1650

OLG Celle, vom 20.01.1982 - Aktenzeichen 2 UH 1/81

DRsp Nr. 1993/1650

Vorlegungsfrage: 1. Ist das nur an einen von zwei Mitmietern gerichtete Mieterhöhungsverlangen der Klägerin zwar grundsätzlich wirksam, wenn es nach der im Mietvertrag enthaltenen Formularklausel (§ 23 Ziff. 2 des Vertrages) für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung genügt, daß diese gegenüber einem Mieter abgegeben wird? Muß dann aber jedenfalls im Mieterhöhungsschreiben zum Ausdruck kommen, daß die Zustimmung zur Mieterhöhung auch gegenüber dem Mitmieter begehrt wird? Ist anderenfalls das Erhöhungsschreiben unwirksam und die Zustimmungsklage auch gegen den im Schreiben bezeichneten Mieter unzulässig? 2. Ist bei Verneinung der Fragen zu 1 S. 2 und 3 das auf ein beigefügtes Gutachten eines Sachverständigen gestützte Mieterhöhungsverlangen dann unwirksam und die Klage unzulässig, wenn der Sachverständige die streitige Wohnung nicht besichtigt hat? Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

Normenkette:

MHG § 2;

Die Klägerin vermietete den Beklagen und seiner Ehefrau mit Vertrag vom 26. Februar 1969 eine Vierzimmerwohnung. In § 23 des Formularmietvertrags heißt es:

»Personenmehrheit als Mieter

1. Mehrere Personen als Mieter, auch Ehegatten, haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrage als Gesamtschuldner.

2. Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung der Vermieterin genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird.