OLG Celle vom 22.03.1984
2 UH 2/83
Normen:
MHG § 2;
Fundstellen:
DWW 1984, 289
WuM 1984, 193
ZMR 1985, 18

OLG Celle - 22.03.1984 (2 UH 2/83) - DRsp Nr. 1993/1647

OLG Celle, vom 22.03.1984 - Aktenzeichen 2 UH 2/83

DRsp Nr. 1993/1647

Vorlegungsfragen: 1. Gilt die 30 %-ige Kappungsgrenze des § 2 Abs. 1 Nr. 3 n.F. Miethöheregelungsgesetz (MHRG) auch für die Fälle, in denen eine Mietanhebung auf die ortsübliche Miete nach Wegfall der bisherigen Preisbindung ab einem Zeitpunkt nach Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1.1.1983 verlangt wird? 2. Ist bei Bejahung der Gültigkeit der Kappungsgrenze von dem bisher vom Mieter unter der Kostenmiete liegenden tatsächlich gezahlten Mietzins auszugehen oder aber von einem höheren Mietpreis, den der Vermieter als Kostenmiete an sich hätte beanspruchen können? Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

Normenkette:

MHG § 2;

I. Die Beklagten haben eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 63,50 qm gemietet, die mit Hilfe öffentlicher Mittel der ... gebaut worden ist. Die von ihnen in der Vergangenheit gezahlte Kostenmiete ist für die Erbbauberechtigte, die Aufbaugemeinschaft ..., Architekt ... und Miteigentümer, zuletzt ab 1. April 1982 auf 4,34 DM brutto je m² erhöht worden.