I. Die Beklagten haben eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 63,50 qm gemietet, die mit Hilfe öffentlicher Mittel der ... gebaut worden ist. Die von ihnen in der Vergangenheit gezahlte Kostenmiete ist für die Erbbauberechtigte, die Aufbaugemeinschaft ..., Architekt ... und Miteigentümer, zuletzt ab 1. April 1982 auf 4,34 DM brutto je m² erhöht worden.
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