OLG Celle vom 28.09.1982
2 UH 1/82
Normen:
BGB § 535, § 536 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)236e
DWW 1982, 362
NiedersRpfl 1982, 251
WuM 1982, 317
ZMR 1983, 27

OLG Celle - 28.09.1982 (2 UH 1/82) - DRsp Nr. 1992/7703

OLG Celle, vom 28.09.1982 - Aktenzeichen 2 UH 1/82

DRsp Nr. 1992/7703

Voraussetzungen für Rechtsentscheide in Wohnraummietsachen: Unzulässigkeit eines Rechtsentscheids, wenn das LG keine Rechtsfrage sondern eine allein der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung unterliegende Frage zur Entscheidung vorlegt.

Normenkette:

BGB § 535, § 536 ;

I. Die Kläger nehmen die Beklagten auf Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen aus einem Mietvertrag in Anspruch, der auf der Grundlage eines formularmäßigen Entwurfs des Haus- und Grundbesitzer-Vereins ... im Jahre 1968 geschlossen wurde.

15 Nr. 1 des Vertrages sieht vor, daß der Mieter zur regelmäßigen Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. nach § 15 Nr. 2 hat der Mieter die Räume bei Beendigung des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer ordnungsgemäßen Instandsetzung entspricht. § 16 regelt die Instandhaltung von Anlagen und Einrichtungen. § 17 auferlegt dem Mieter Verpflichtungen bei Beschädigungen der Mietsache und beim Auftreten von Ungeziefer.

§ 18 des Vertrages lautet: