I. Die Kläger nehmen die Beklagten auf Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen aus einem Mietvertrag in Anspruch, der auf der Grundlage eines formularmäßigen Entwurfs des Haus- und Grundbesitzer-Vereins ... im Jahre 1968 geschlossen wurde.
15 Nr. 1 des Vertrages sieht vor, daß der Mieter zur regelmäßigen Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. nach § 15 Nr. 2 hat der Mieter die Räume bei Beendigung des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer ordnungsgemäßen Instandsetzung entspricht. § 16 regelt die Instandhaltung von Anlagen und Einrichtungen. § 17 auferlegt dem Mieter Verpflichtungen bei Beschädigungen der Mietsache und beim Auftreten von Ungeziefer.
§ 18 des Vertrages lautet:
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