Der Beklagte, ein Interessenvertreter der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Niedersachsen, hat für Wohnraummietverträge einen formularmäßigen Vertrag entworfen oder entwerfen lassen, Vertragsformulare bereitgehalten und diese seinen Mitgliedern empfohlen. Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, hält 22 Klauseln dieses Formularmietvertrags für unwirksam. Seine an den Beklagten gerichtete Aufforderung, die weitere Verwendung dieser Klauseln zu unterlassen und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Vertragsstrafeversprechen abzugeben, hat der beklagte Verband abgelehnt.
Der Kläger ist der Rechtsansicht, die nachfolgenden Klauseln seien mit den Regelungen der §§
1. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 568 BGB findet keine Anwendung.
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