OLG Celle vom 29.12.1989
2 UH 200/88
Normen:
AGBG § 2, § 4, § 5, § 6, § 8, § 9, § 10, § 11, § 13 ; BGB § 535 ;
Fundstellen:
OLG Celle, HdM Nr. 3
WuM 1990, 103

OLG Celle - 29.12.1989 (2 UH 200/88) - DRsp Nr. 1993/1645

OLG Celle, vom 29.12.1989 - Aktenzeichen 2 UH 200/88

DRsp Nr. 1993/1645

Zur Auslegung und Zulässigkeit von Formularklauseln in einem Wohnungsmietvertrag

Normenkette:

AGBG § 2, § 4, § 5, § 6, § 8, § 9, § 10, § 11, § 13 ; BGB § 535 ;

Der Beklagte, ein Interessenvertreter der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Niedersachsen, hat für Wohnraummietverträge einen formularmäßigen Vertrag entworfen oder entwerfen lassen, Vertragsformulare bereitgehalten und diese seinen Mitgliedern empfohlen. Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, hält 22 Klauseln dieses Formularmietvertrags für unwirksam. Seine an den Beklagten gerichtete Aufforderung, die weitere Verwendung dieser Klauseln zu unterlassen und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Vertragsstrafeversprechen abzugeben, hat der beklagte Verband abgelehnt.

Der Kläger ist der Rechtsansicht, die nachfolgenden Klauseln seien mit den Regelungen der §§ 9 bis 11 AGBG nicht zu vereinbaren. (Zum besseren Verständnis sind Satzteile in Klammern gesetzt.)

1. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 568 BGB findet keine Anwendung.