Die Beklagten waren Pächter des Grundstücks ... , auf dem sie vertragsgemäß eine Kfz-Werkstatt sowie eine Tankstelle betrieben haben. Grundlage hierfür war der schriftliche Pachtvertrag vom 26. April 1982, der mit dem damaligen Eigentümer des Grundstücks, dem Kfz-Meister ... worden war, der zuvor selbst die auf dem Grundstück eingerichtete Kfz-Werkstatt mit Tankstelle betrieben hatte.
Der Vertrag weist die Überschrift "Pachtvertrag für einen Handwerksbetrieb" auf und enthält in § 8 folgende Regelung:.
"Für die Vertragszeit verpflichtet sich der Verpächter gegenüber dem Pächter und für die Vertragszeit zuzüglich der drei darauffolgenden Jahre verpflichtet sich der Pächter gegenüber dem Verpächter, im Umkreis von 5 km eine andere Kfz-Werkstatt, Betrieb oder einen Handel mit Betriebstoffen, Waren weder selbst zu betreiben noch durch einen anderen betreiben zu lassen noch sich an einem solchen Wettbewerbsunternehmen in irgendeiner Form zu beteiligen.
Bei Zuwiderhandlungen des Verpächters oder des Pächters gegen dieses Wettbewerbsverbot kann der Vertragsgegner für die Dauer der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von monatlich ... DM fordern, vorbehaltlich des Nachweises eines größeren Schadens.
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