Der Beschuld. Ä Geschäftsführer der Firma I Ä hatte die AntrSt. dadurch vorsätzlich an ihrem Vermögen geschädigt, daß er nicht bestehende Mietforderungen mit der Folge gegen ihren Kautionsrückzahlungsanspruch aufrechnete, daß nach dem Konkurs der Firma I eine Realisierung des Kautionsrückzahlungsanspruchs ausgeschlossen war. Nach Ansicht des Senats liegt darin keine Verwirklichung des Tatbestands der Untreue (§ 266 StGB).
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