OLG Düsseldorf - 03.06.1980 (21 U 194/79) - DRsp Nr. 1996/16872
OLG Düsseldorf, vom 03.06.1980 - Aktenzeichen 21 U 194/79
DRsp Nr. 1996/16872
Bauhandwerker (hier: Bauelemente-Vertrieb) betreiben ein Grundhandelsgewerbe, wenn die vorgefertigte oder katalogmäßige Lieferung von Waren überwiegendes Tätigkeitsmerkmal des Geschäftsbetriebes ist. Das ist dann der Fall, wenn die vorgefertigte Lieferung als solche im Vordergrund steht und ihr gegenüber Einbau und Montage zurücktreten (hier: Lieferung nebst Montage von Türen und Fenstern, die von Dritten nach Maß gefertigt werden).
Vgl. auch BGHZ 59, 179 = BB 1972, 1027 = NJW 1972, 1660 und OLG Köln BB 1973, 777 = MDR 1973, 589 (Lieferung von Klima-, Kälte- und Wärmeschutzanlagen an Dritte durch Montage an Ort und Stelle).