OLG Düsseldorf vom 03.12.1987
10 U 126/87
Normen:
BGB § 151 ;
Fundstellen:
DRsp I(112)144a
NJW-RR 1988, 948
ZMR 1988, 175

OLG Düsseldorf - 03.12.1987 (10 U 126/87) - DRsp Nr. 1992/7919

OLG Düsseldorf, vom 03.12.1987 - Aktenzeichen 10 U 126/87

DRsp Nr. 1992/7919

Keine Möglichkeit konkludenter Annahme des Vertragsangebots bei vereinbarter Schriftform.

Normenkette:

BGB § 151 ;

»... [Das] Angebot ist seitens der Kl. nicht etwa konkludent gem. § 151 BGB durch Aufnahme der Bierbelieferung angenommen worden. Denn die Parteien hatten ausweislich des Darlehens- und Bierlieferungsvertrages.. Schriftform vereinbart, so daß die Annahmeerklärung auch nur schriftlich erfolgen konnte. Dies hat auch die Kl. selbst so angesehen. Denn in der Folgezeit hat sie das Eintrittsvertragsformular ihrerseits unterzeichnet und mit Datum versehen. ... Eine konkludente Annahme gem. § 151 BGB scheidet angesichts der vereinbarten Schriftform aus. ...«

Fundstellen
DRsp I(112)144a
NJW-RR 1988, 948
ZMR 1988, 175