»...Für den Rechtsstreit ist gem. § 29 a ZPO ausschließlich das AG zuständig. Der Kl. verlangt aus einem beendeten Mietverhältnis über Wohnraum als früherer Mieter 55 000 DM als Ersatz für Verwendungen auf das gemietete Haus. Derartige Verwendungsersatzansprüche stellen im Falle gerichtlicher Geltendmachung, »Klagen auf .. Erfüllung« eines Mietvertrages dar.«
Entsprechend erforderlicher weiter Auslegung dieses Begriffs gelte die ausschließliche Zuständigkeit des AG nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 ZPO auch für Klagen, mit denen der Anspruch eines Wohnraummieters gegen seinen Vermieter auf Erstattung mietpreisrechtlich nicht geschuldeter Leistungen geltendgemacht werde (BGH in NJW 84,1615 [hier: IV (408) 149 b]). Dasselbe gelte für Klagen des Mieters auf Rückgewähr einer geleisteten Mietkaution und die teilweise Rückerstattung zweckgebundener Vorschüsse für die Wohnungsausstattung (OLG München in NJW 70,955). Dieselben Erwägungen träfen für den Verwendungsersatzanspruch nach § 547 BGB zu.
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