OLG Düsseldorf vom 09.02.1989
10 U 96/88
Normen:
BGB §§ 535, 536 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)392f
NJW-RR 1989, 663
WuM 1989, 508

OLG Düsseldorf - 09.02.1989 (10 U 96/88) - DRsp Nr. 1992/7838

OLG Düsseldorf, vom 09.02.1989 - Aktenzeichen 10 U 96/88

DRsp Nr. 1992/7838

Inhalt der auf den Mieter (hier: von Gewerberäumen) abgewälzten Renovierungspflicht: Pflicht des Mieters zum Ersatz eines durch vertragsmäßige Abnutzung verschlissenen, vom Vermieter bei Vertragsbeginn neu verlegten Teppichbodens, sofern der Mieter sich zudem verpflichtet hat, die Räume bei Vertragsende in den Zustand wie bei Anmietung zu versetzen.

Normenkette:

BGB §§ 535, 536 ;

Das LG hat die auf Ersatz für die Neuverlegung des Teppichbodens im Erdgeschoß gerichtete Klage der Vermieter (Kl.) mit der Begründung abgewiesen, daß sie nach dem einschlägigen Inhalt des Mietvertrags nur für Schäden Ersatz verlangen können. Der durch bestimmungsgemäße Nutzung der Mietsache verursachte Verschleiß sei aber durch den Mietzins abgegolten worden.