Das LG hat die auf Ersatz für die Neuverlegung des Teppichbodens im Erdgeschoß gerichtete Klage der Vermieter (Kl.) mit der Begründung abgewiesen, daß sie nach dem einschlägigen Inhalt des Mietvertrags nur für Schäden Ersatz verlangen können. Der durch bestimmungsgemäße Nutzung der Mietsache verursachte Verschleiß sei aber durch den Mietzins abgegolten worden.
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