OLG Düsseldorf vom 16.03.1989
10 U 154/88
Normen:
BGB § 537 Abs.1;
Fundstellen:
BB 1989, 1934
DRsp I(133)386a-c

OLG Düsseldorf - 16.03.1989 (10 U 154/88) - DRsp Nr. 1992/7830

OLG Düsseldorf, vom 16.03.1989 - Aktenzeichen 10 U 154/88

DRsp Nr. 1992/7830

a. Geringe Minderungsquote bei Gewerberaummiete im Falle von Mängeln, die das optische Erscheinungsbild stören, ohne die Gebrauchstauglichkeit zu beeinträchtigen. b-c. Zurückbehaltungsrecht des Mieters mit einem Teil des Mietzinses wegen unterlassener Mängelbeseitigung durch den Vermieter (c) auch insoweit, als der Mieter vor dem Wirksamwerden seiner fristgemäßen Kündigung die Wohnung bereits geräumt hat.

Normenkette:

BGB § 537 Abs.1;

(a) »... Bei der Bemessung des Minderungssatzes für die .. Mängel ist zu berücksichtigen, daß eine Störung des Betriebes der von der Bekl. [Mieter] in den Mieträumen ausgeübten Zahnarztpraxis nicht festzustellen ist. Lediglich das optische Erscheinungsbild der Praxisräume war beeinträchtigt. Da bei der Vermietung zu gewerblichen Zwecken die Betriebsausübung im Vordergrund steht, kann für lediglich optische Beeinträchtigungen nur ein geringer Prozentsatz als Minderung in Betracht kommen. Der Senat hält angesichts der Mängel eine Minderung von 10 % des Mietzinses für angemessen.