Die Kl. (Vermieter) schlossen mit den Bekl. zu 1) und 2) auf einem Formular »Mietvertrag für gewerbliche Räume« u. a. folgende Vereinbarung: »Zum Betriebe eines Blumengeschäftes mit Keramikstudio und Kunstgewerbehandel werden vermietet die im Hause gelegenen Räume .. . Der Vermieter kann den Mietvertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt (z. B. vertragswidriger Gebrauch). Der Mieter darf die Mieträume nur zu den in § 1 genannten gewerblichen Zwecken benutzen. Abänderungen des Nutzungszweckes bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.«
Die Bekl. zu 1) nahm in dem sonst zu Wohnzwecken genutzten Haus in einem Teil der gemieteten Räume offiziell Wohnung. Die Kl. widersprachen dieser Nutzung und erklärten gegenüber den Bekl. die fristlose Kündigung wegen vertragswidrigen Gebrauchs.
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