OLG Düsseldorf vom 18.03.1987
15 U 183/86
Normen:
BGB §§ 535, 536 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)331a-c
ZMR 1987, 423

OLG Düsseldorf - 18.03.1987 (15 U 183/86) - DRsp Nr. 1992/7971

OLG Düsseldorf, vom 18.03.1987 - Aktenzeichen 15 U 183/86

DRsp Nr. 1992/7971

a-c. Fristlose Kündigung wegen vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache durch ständige Nutzung der zu gewerblichen Zwecken gemieteten Räume als Wohnraum; (b) Kündigungsrecht auch bei entsprechendem vertragswidrigen Verhalten nur eines von mehreren Mietern; (c) gesamtschuldnerische Haftung eines Mit-Mieters auf Herausgabe und Räumung, auch wenn er den Besitz an den Räumen nicht ausübt.

Normenkette:

BGB §§ 535, 536 ;

Die Kl. (Vermieter) schlossen mit den Bekl. zu 1) und 2) auf einem Formular »Mietvertrag für gewerbliche Räume« u. a. folgende Vereinbarung: »Zum Betriebe eines Blumengeschäftes mit Keramikstudio und Kunstgewerbehandel werden vermietet die im Hause gelegenen Räume .. . Der Vermieter kann den Mietvertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt (z. B. vertragswidriger Gebrauch). Der Mieter darf die Mieträume nur zu den in § 1 genannten gewerblichen Zwecken benutzen. Abänderungen des Nutzungszweckes bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.«

Die Bekl. zu 1) nahm in dem sonst zu Wohnzwecken genutzten Haus in einem Teil der gemieteten Räume offiziell Wohnung. Die Kl. widersprachen dieser Nutzung und erklärten gegenüber den Bekl. die fristlose Kündigung wegen vertragswidrigen Gebrauchs.