OLG Düsseldorf - 19.12.1991 (10 U 61/91) - DRsp Nr. 1993/1812
OLG Düsseldorf, vom 19.12.1991 - Aktenzeichen 10 U 61/91
DRsp Nr. 1993/1812
a-b. a. Die Vorschrift des § 547 Abs. 1BGB (Ersatzanspruch des Mieters wegen notwendiger Verwendungen) wird jedenfalls dann durch § 538 Abs. 2BGB als Sonderregelung verdrängt, wenn es sich um Aufwendungen handelt, die dazu dienen, die Sache in den vertragsgemäßen Zustand zu versetzen oder einen Sachmangel zu beheben;b. hingegen wird § 547 Abs. 2BGB (Erstattungsanspruch des Mieters wegen sonstiger Verwendungen) nicht durch § 538 Abs. 2BGB ausgeschlossen.