OLG Düsseldorf vom 26.06.1985
3 U 9/85
Normen:
ZPO § 338 ;
Fundstellen:
MDR 1985, 1034

OLG Düsseldorf - 26.06.1985 (3 U 9/85) - DRsp Nr. 1996/16825

OLG Düsseldorf, vom 26.06.1985 - Aktenzeichen 3 U 9/85

DRsp Nr. 1996/16825

Auch ein gesetzwidrig erlassenes erstes Versäumnisurteil kann nur mittels Einspruch beseitigt werden.

Normenkette:

ZPO § 338 ;

Hinweise:

Es gilt nicht der Grundsatz der Meistbegünstigung, d.h. die Berufung gegen ein fälschlicherweise als solches erlassenes Versäumnisurteil ist nicht statthaft. Gegen ein solches Versäumnisurteil ist immer Einspruch einzulegen. Ob ein Versäumnisurteil vorliegt, richtet sich nach der Art seines Zustandekommens und seines Inhaltes, nicht nach der Bezeichnung (BGH, VersR 1974, 1099; 1976, 251). Meistbegünstigung aber dann, wenn anstatt eines ersten Versäumnisurteils fälschlicherweise ein zweites erlassen wurde (OLG Köln, MDR 1969, 225).

Unzulässig ist der Einspruch bei einem unechten Versäumnisurteil.

Fundstellen
MDR 1985, 1034