OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.10.1989
9 W 92/89
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 15.08.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 121/89

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.10.1989 (9 W 92/89) - DRsp Nr. 2002/15674

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.1989 - Aktenzeichen 9 W 92/89

DRsp Nr. 2002/15674

Gründe:

Durch Vertrag vom 31. August 1983 "kauften" die Kläger von der G. S. des E. S. in D. und der L. B., der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einen Grundbesitz mit einem darauf zu errichtenden Wohnhaus sowie Garage und Stellplatz. In § 14 II des Vertrags heißt es unter anderem wie folgt:

"Dem Käufer ist bekannt, dass bei Ausbau der Einliegerwohnung ordnungsrechtlich ein weiterer Stellplatz nachgewiesen werden muss oder eine Ablösung der Stellplatzverpflichtung in Betracht kommt. Der Käufer verpflichtet sich in diesem Fall entweder einen weiteren Pkw-Abstellplatz ohne Entgelt zu erwerben oder sich mit der Ablösung gegenüber der Stadt W. einverstanden zu erklären."

Im Jahre 1987 erhielten die Kläger von der Stadt W. die Aufforderung, einen weiteren Stellplatz nachzuweisen. In der Folgezeit erbrachte die Beklagte der Stadt W. gegenüber den Nachweis der erforderlichen Anzahl von Stellplätzen auf dem Gelände.

Die Kläger haben Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, ihnen einen Stellplatz nachzuweisen und zu je 1/2 Anteil an sie aufzulassen.

Das Landgericht hat die Beklagte dem Antrag entsprechend verurteilt. Es hat den Streitwert für beide Anträge auf insgesamt 15.000 DM festgesetzt.