LG Düsseldorf, vom 07.04.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 121/89
AG Ratingen, vom 04.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 31 M 343/89
OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.05.1989 (3 W 239/89) - DRsp Nr. 1992/7821
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.05.1989 - Aktenzeichen 3 W 239/89
DRsp Nr. 1992/7821
Mehrheit von Mietern im Falle der Vermietung von Wohnraum an Ehegatten: mögliche Vertretung des einen Gatten durch den anderen bei Vertragsschluß (Bezeichnung beider Gatten als Mieter, Unterzeichnung jedoch nur durch einen von ihnen), dementsprechend(b) Rechtsstellung als Mitmieter auch für den Gatten, der den Vertrag nicht unterschrieben hat;(c) im Falle beabsichtigter Räumungsvollstreckung erforderlicher Titel gegen jeden der Gatten.