OLG Düsseldorf - Urteil vom 04.04.1974
8 U 15/74
Fundstellen:
VersR 1974, 1113
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 25.10.1973 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 258/72

OLG Düsseldorf - Urteil vom 04.04.1974 (8 U 15/74) - DRsp Nr. 2001/14159

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.04.1974 - Aktenzeichen 8 U 15/74

DRsp Nr. 2001/14159

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt ein Plattierungsunternehmen und führte in April 1972 auf dem Grundstück D., G., Plattierungsarbeiten aus. Bei den Arbeiten an der Außenwand kam am 04. April 1972 ein Fliesenleger der Klägerin, der Zeuge W. G. zu Fall. Er stürzte vom Gerüst, als er mit einem etwa 5 kg schweren leeren Kübel in der rechten Hand über eine Leiter des Gerüstes von der I. zur II. Gerüstetage hinaufstieg. Als der Zeuge die von unten 26. Leitersprosse betrat, brach sie an einer Seite durch. Durch den Sturz zog sich der Zeuge erhebliche Verletzungen, unter anderem einen Kniescheibenbruch, zu. Er war für mindestens sechs Wochen arbeitsunfähig.

Der Unfall ereignete sich auf einer Steigleiter, die zu einem Gerüst gehörte, das die Beklagte für die Klägerin vertraglich erstellt hatte. Die Steigleiter hatte 5 bis 6 cm starke Seitenholme. In diese waren die Sprossen so eingelassen, dass sie außen mit den Holmen abschlossen. Die Sprossen bestanden aus Hartholz, jede zweite von ihnen war genagelt. Die 26. Sprosse war ebenfalls genagelt. Ihr Holz war auf der Seite, auf der sie zu Bruch gegangen ist, faul. Die verfaulte Stelle befand sich innerhalb des Leiterholmes und war äußerlich nicht sichtbar.

Die Leiter war nach der Darstellung der Beklagten zwei bis drei Jahre alt.