Die statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache selbst auch in Höhe eines Klageteilbetrages von 6.051,15 DM gerechtfertigt, soweit die Hauptsache nicht in Höhe eines Teilbetrages von 43.505 DM übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist und soweit nicht Zinsansprüche anhängig sind.
Dem Kläger - seit 27. April 1982 nach während des Rechtsstreit erfolgtem Ausscheiden seines Bruders H. Alleininhaber der früheren Firma A. F. oHG - steht gemäß dem angeblich vom 06. Dezember 1975 datierenden Mietvertrag der früheren Firma A. F. oHG mit der durch die Zweitbeklagte vertretenen Erstbeklagten für den hier noch streitigen Zeitraum von August bis Oktober 1981 - entsprechend der zulässigen Klageänderung (§§ 523, 263 ZPO) auf Seite 11 der Berufungserwiderung (Bl. 145 GA) - und vom 01. November 1981 bis 30. Oktober 1982 i.V.m. §
Allerdings hat sich die Miete für den hier maßgebenden Zeitraum um 10,2 % (357 DM + 13 % Umsatzsteuer 46,41 DM = 403,41 DM) auf 4.358,41 DM monatlich erhöht.
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