OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.11.1997
10 U 155/96
Normen:
BGB §§ 242, 554a ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1998, 150

OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.11.1997 (10 U 155/96) - DRsp Nr. 1998/3556

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.1997 - Aktenzeichen 10 U 155/96

DRsp Nr. 1998/3556

»Dem Pächter eines Unternehmens steht lediglich in Ausnahmefällen ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zu, wenn der Kündigungsgrund auf Umständen beruht, die seiner eigenen Interessensphäre zuzuordnen sind (hier: Gefährdung der Existenzgrundlage infolge der Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Pachtzinses).«

Normenkette:

BGB §§ 242, 554a ;

Tatbestand:

Mit Vertrag vom 01.06.1975 verpachtete der am 31.07.1981 verstorbene Ehemann der Klägerin sein in D. in gemieteten Räumen gelegenes Fotostudio "mit allen Maschinen, Werkzeugen und Zubehör" an den Beklagten. Der Beklagte erhielt das Recht, den bisherigen Firmennamen fortzuführen. Das Pachtverhältnis wurde zunächst auf die Dauer von 10 Jahren geschlossen, sollte "auf jeden Fall mit Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter", die katholische Kirchengemeinde Sankt Rochus D., enden und im Falle des Todes des Verpächters mit dessen Ehefrau, der Klägerin, fortgesetzt werden. Der monatliche Pachtzins wurde mit 4.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart.

Eine am 01.07.1975 vereinbarte Ergänzung zum vorstehenden Pachtvertrag lautete unter anderem wie folgt:

"Diese Ergänzung ist intern.

Pächter und Verpächter sind sich darüber einig, daß mit der Pacht eine Versorgung des Verpächters sowie dessen Ehefrau sichergestellt sein soll.