Mit Vertrag vom 01.06.1975 verpachtete der am 31.07.1981 verstorbene Ehemann der Klägerin sein in D. in gemieteten Räumen gelegenes Fotostudio "mit allen Maschinen, Werkzeugen und Zubehör" an den Beklagten. Der Beklagte erhielt das Recht, den bisherigen Firmennamen fortzuführen. Das Pachtverhältnis wurde zunächst auf die Dauer von 10 Jahren geschlossen, sollte "auf jeden Fall mit Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter", die katholische Kirchengemeinde Sankt Rochus D., enden und im Falle des Todes des Verpächters mit dessen Ehefrau, der Klägerin, fortgesetzt werden. Der monatliche Pachtzins wurde mit 4.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart.
Eine am 01.07.1975 vereinbarte Ergänzung zum vorstehenden Pachtvertrag lautete unter anderem wie folgt:
"Diese Ergänzung ist intern.
Pächter und Verpächter sind sich darüber einig, daß mit der Pacht eine Versorgung des Verpächters sowie dessen Ehefrau sichergestellt sein soll.
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