1.) Die zulässige Berufung hat in vollem Umfang Erfolg. Das Landgericht hat durch die angefochtene Entscheidung die Beklagte zu Unrecht verurteilt, dem Mieterhöhungsverlangen des Klägers von 1.600 DM auf 2.080 DM für die Zeit vom 1. Februar 1988 bis zum 30. Juni 1989 zuzustimmen. Die Beklagte ist keiner begründeten Zahlungsnachforderung des Klägers mehr ausgesetzt.
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