OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.10.1993
10 U 3/93
Normen:
BGB § 472, § 535, § 537 Abs. 1, § 539 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)512a-c
MDR 1994, 371
NJW-RR 1994, 399
OLGReport-Düsseldorf 1994, 142
WuM 1994, 324

OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.10.1993 (10 U 3/93) - DRsp Nr. 1994/1899

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.1993 - Aktenzeichen 10 U 3/93

DRsp Nr. 1994/1899

»1. Der Mieter ist berechtigt, gegenüber einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters aufgrund einer vertraglichen Indexklausel den Einwand zu erheben, der geforderte Mehrbetrag stehe diesem wegen einer Mangelhaftigkeit der Mietsache minderungsbedingt nicht zu. 2. Bei einer durch den Vermieter zu vertretenden unzureichenden Beheizung der Mieträume erfaßt die Minderungsbefugnis des Mieters auch den durch ihn zu zahlenden Heizkostenanteil. 3. Der Mieter verwirkt bei vorbehaltloser Entrichtung des Mietzinses trotz einer Fehlerhaftigkeit der Mietsache grundsätzlich das Recht auf Mietzinsminderung in entsprechender Anwendung des § 539 BGB; sein Rügerecht lebt aber bei einem Mieterhöhungsverlangen wieder auf.«

Normenkette:

BGB § 472, § 535, § 537 Abs. 1, § 539 ;

Gründe:

1.) Die zulässige Berufung hat in vollem Umfang Erfolg. Das Landgericht hat durch die angefochtene Entscheidung die Beklagte zu Unrecht verurteilt, dem Mieterhöhungsverlangen des Klägers von 1.600 DM auf 2.080 DM für die Zeit vom 1. Februar 1988 bis zum 30. Juni 1989 zuzustimmen. Die Beklagte ist keiner begründeten Zahlungsnachforderung des Klägers mehr ausgesetzt.