OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.01.1987
10 U 132/86
Fundstellen:
ZMR 1989, 19
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 10.04.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 106/85

OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.01.1987 (10 U 132/86) - DRsp Nr. 2001/14155

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.1987 - Aktenzeichen 10 U 132/86

DRsp Nr. 2001/14155

Tatbestand:

Der Beklagte bewohnt das Dachgeschoss des Hauses A. in O. Am 28. August 1978 schloss er mit seinen Geschwistern M. S. und J. O., die damals Eigentümer des Hausgrundstücks waren, einen Vertrag vor dem Notar Dr. K. in ... - UR,-Nr. 2 ... / ... - ab. Das Rechtsgeschäft, in dem der Beklagte als Erschienener zu 3) und seine Geschwister als Erschienene zu 1) und 2) bezeichnet wurden, enthält u.a. folgende Regelungen, die im Hinblick auf einen beabsichtigten Abriss und Neubau des Hauses getroffen wurden:

"II.

Die Erschienenen zu 1) und 2) räumen dem Erschienenen zu 3) ein freies Verfügungsrecht über den Dachboden des alten sowohl als auch des neu zu errichtenden Hauses ein. Der Erschienene zu 3) ist berechtigt, den Dachboden nach seinen Wünschen auszubauen.

III.

Die Erschienenen zu 1) und 2) räumen dem Erschienenen zu 3) jederzeit die Möglichkeit ein, das Grundstück zu betreten."

Der Beklagte richtete das Dachgeschoss des in der Folgezeit neu errichteten Hauses auf seine Kosten als Wohnung her.