OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.10.1990
10 U 34/90
Fundstellen:
DB 1991, 34

OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.10.1990 (10 U 34/90) - DRsp Nr. 1998/3778

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.1990 - Aktenzeichen 10 U 34/90

DRsp Nr. 1998/3778

Gründe:

Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet.

Im Berufungsrechtszug streiten die Parteien nur noch darüber, ob die Beklagte gemäß § 3 Nr. 2 des Mietvertrages vom 21. Oktober 1982 verpflichtet ist, anteilig für zehn Monate des Jahres 1987 90% der an die P... -Versicherung entrichteten Prämie, damit einen Betrag in Höhe von 1.901,48 DM, zu zahlen.

In dieser Bestimmung heißt es u.a.:

"Außerdem hat der Mieter anteilig zu tragen:

90% der Gesamtnebenkosten

darin sind enthalten:

Versicherung,..."

Daß die Beklagte aufgrund dieser vertraglichen Bestimmung grundsätzlich verpflichtet ist, sich an den Kosten der Gebäudeversicherung in entsprechender Höhe zu beteiligen, ist zwischen den Parteien außer Streit. Die Beklagte wehrt sich jedoch bis auf einen Betrag von 190,14 DM mit Erfolg gegen eine Inanspruchnahme auf Zahlung von Versicherungsprämien zweier Gebäudeversicherer für einen sich teilweise überschneidenden Zeitraum.