Berufung und Anschlussberufung sind zulässig. Nur die Berufung hat Erfolg. Denn die Klage ist auch wegen des vom Landgericht abgewiesenen Betrages von 19.799,22 DM begründet.
I.
Bei dem Betrag von 19.799,22 DM handelt es sich um eine Teilsumme der Forderung von 29.698,72 DM gemäß dem Kontoauszug per 21. Oktober 1982 bezüglich des Kopiergerätes vom Typ 9400. Dieses Gerät hatte die Beklagte ursprünglich von der Klägerin gemietet. Der Mietvertrag wurde aufgelöst, als die Beklagte am 7./14. April 1981 mit einer Leasinggesellschaft einen Leasingvertrag über das Gerät schloss. Zwischen den Parteien wurde für die folgende Zeit ein Wartungsvertrag vereinbart. Die in den Kontoauszug eingestellten Rechnungen beginnen mit dem 25. Mai 1981. Sie sind als solche unbestritten.
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