OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.12.1986
10 U 139/86
Fundstellen:
NJW-RR 1987, 1232
ZMR 1987, 376
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 10.06.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 2 P 558/85

OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.12.1986 (10 U 139/86) - DRsp Nr. 2001/14157

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.1986 - Aktenzeichen 10 U 139/86

DRsp Nr. 2001/14157

Tatbestand:

Die Klägerin vermietete der Beklagten durch schriftlichen Mietvertrag vom 03. Juli 1984 die dort näher bezeichneten gewerblichen Räume, in der die Beklagte in der Folgezeit einen Geschäftsbetrieb unterhielt. Der monatliche Mietzins betrug 950 DM. Ende 1984/Anfang 1985 entstand in der Toilette ein frostbedingter Wasserschaden. Die Beklagte zahlte für die Monate März bis November 1985 keinen Mietzins.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung des offenstehenden Mietzinses in einer Gesamthöhe von 8.550 DM in Anspruch.

Die Klägerin hat behauptet, auf die Schadensmeldung hin der Beklagten gestattet zu haben, den Schaden zu beseitigen und die Kosten von der Miete einzubehalten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.550 DM zuzüglich jeweils 8,5 % Zinsen aus jeweils 950 DM für jeweils die Zeit seit dem 05. März, 05. April, 05. Mai, 05. Juni, 05. Juli, 05. August, 05. September, 05. Oktober und 05. November 1985 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, der Schaden sei nur notdürftig repariert worden; der Boden im Ladenlokal sei morsch gewesen und eingebrochen, sie habe deshalb etwa 1/3 des Verkaufsraums nicht nutzen können. Mit Schreiben vom 18. Februar und 06. März 1985 habe sie die Mängel gerügt und Mietminderung sowie Schadensersatzforderungen angekündigt.