OLG Frankfurt/Main vom 02.11.1981
20 REMiet 3/81
Normen:
BGB § 564b Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DWW 1981, 322
NJW 1982, 188
OLG Frankfurt/M., HdM Nr. 4
WuM 1982, 15
ZMR 1982, 15

OLG Frankfurt/Main - 02.11.1981 (20 REMiet 3/81) - DRsp Nr. 1993/1901

OLG Frankfurt/Main, vom 02.11.1981 - Aktenzeichen 20 REMiet 3/81

DRsp Nr. 1993/1901

»Dem Vermieter steht das Kündigungsrecht des § 564 b Abs. 4 S. 1 BGB nicht zu, wenn in einem dreigeschossigen Gebäude ein Stockwerk gewerblich genutzt wird, während sich in den beiden anderen Stockwerken die Wohnungen des Vermieters beziehungsweise Mieters befinden.«

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ;

Die Klägerin ist Eigentümerin eines dreigeschossigen Hauses. Das erste Obergeschoß bewohnt sie selbst. Das Dachgeschoß hat sie an die Beklagten vermietet. Im Erdgeschoß befinden sich die Geschäftsräume einer Bausparkasse.

Die Klägerin hat das Mietverhältnis zwischen ihr und den Beklagten unter Berufung auf § 564 b Abs. 4 S. 1 BGB gekündigt. Auf ihre Klage hat das Amtsgericht die Beklagten zur Räumung verurteilt. Auf die von den Beklagten hiergegen eingelegte Berufung hat das Landgericht dem Senat aufgrund Art. III Abs. 1 des dritten Mietrechtsänderungsgesetzes folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Gilt das Kündigungsrecht des § 564 b Abs. 4 BGB nur für reine Wohngebäude oder reicht es aus, wenn das vermietete Objekt in einem Anwesen gelegen ist, das auch teilweise gewerblich benutzt wird (Mischgebäude), der Wohnanteil aber überwiegt?

Die Vorlage ist zulässig.