OLG Frankfurt/Main vom 03.12.1985
20 REMiet 6/85
Normen:
BGB § 536; MRÄndG Art. 3 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
WuM 1986, 13
ZMR 1986, 89

OLG Frankfurt/Main - 03.12.1985 (20 REMiet 6/85) - DRsp Nr. 1993/1889

OLG Frankfurt/Main, vom 03.12.1985 - Aktenzeichen 20 REMiet 6/85

DRsp Nr. 1993/1889

Vorlegungsfrage: Hat der Mieter wegen des Anspruches auf Beseitigung von Mängeln der Mietsache (§ 536 BGB) ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anspruch des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung? Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

Normenkette:

BGB § 536; MRÄndG Art. 3 Abs. 1 S. 2;

Die Klägerin hat an den Beklagten eine Wohnung vermietet und begehrt die Zustimmung des Beklagten zur Erhöhung der vereinbarten Miete. Diesem Anspruch der Klägerin gegenüber macht der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht wegen von ihm behaupteter behebbarer Mängel der Wohnung geltend. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Das Landgericht hat dem Senat folgende Rechtsfrage vorgelegt:

Hat der Mieter wegen des Anspruches auf Beseitigung von Mängeln der Mietsache (§ 536 BGB) ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anspruch des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung?

Es meint, vor einer etwaigen Beweisaufnahme stelle sich die grundsätzliche Rechtsfrage, ob einem Mieter gegenüber dem Anspruch des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung ein Zurückbehaltungsrecht zustehe, was die vom Landgericht näher bezeichnete Literatur und Rechtsprechung verneine.