Der Kläger (Vermieter) hat vom Beklagten (Mieter) die Zustimmung zu einer Mieterhöhung begehrt und seinem Aufforderungsschreiben ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Wohnraumschätzung beigefügt. Das Gutachten beschreibt die Wohnung des Mieters auf zwei Seiten; danach folgt folgende Stellungnahme:
Aus meiner beruflichen Tätigkeit sind mir Wohnungen bekannt, die mit dem hier zu bewertenden Objekt vergleichbar sind. Grundsätzlich muß jedoch erwähnt werden, daß eine völlige Gleichheit nicht erwartet werden kann, da Himmelsrichtung, Geschoßhöhen und sonstige Merkmale erheblich voneinander abweichen können. Aufgrund dieser Kenntnis einer ähnlichen Wohnung im A.-Weg, einer weiteren in der X.-Straße und in der Y.-Straße, die aus der gleichen Baualterskategorie stammen, kann eine ortsübliche Vergleichsmiete von 4,15 DM/qm als Mittelwert angesetzt werden.
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