OLG Frankfurt/Main vom 05.10.1981
20 REMiet 2/81
Normen:
MHG § 2;
Fundstellen:
DWW 1981, 294
NJW 1981, 2820
OLG Frankfurt/M., HdM Nr. 3
WuM 1981, 273
ZMR 1982, 22

OLG Frankfurt/Main - 05.10.1981 (20 REMiet 2/81) - DRsp Nr. 1993/1902

OLG Frankfurt/Main, vom 05.10.1981 - Aktenzeichen 20 REMiet 2/81

DRsp Nr. 1993/1902

»Ein Mieterhöhungsverlagen des Vermieters ist nicht schon deshalb unwirksam, weil das beigefügte Sachverständigengutachten keine tatsächlichen Angaben über die für vergleichbar erklärten Vergleichsobjekte enthält.«

Normenkette:

MHG § 2;

Gründe:

Der Kläger (Vermieter) hat vom Beklagten (Mieter) die Zustimmung zu einer Mieterhöhung begehrt und seinem Aufforderungsschreiben ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Wohnraumschätzung beigefügt. Das Gutachten beschreibt die Wohnung des Mieters auf zwei Seiten; danach folgt folgende Stellungnahme:

Aus meiner beruflichen Tätigkeit sind mir Wohnungen bekannt, die mit dem hier zu bewertenden Objekt vergleichbar sind. Grundsätzlich muß jedoch erwähnt werden, daß eine völlige Gleichheit nicht erwartet werden kann, da Himmelsrichtung, Geschoßhöhen und sonstige Merkmale erheblich voneinander abweichen können. Aufgrund dieser Kenntnis einer ähnlichen Wohnung im A.-Weg, einer weiteren in der X.-Straße und in der Y.-Straße, die aus der gleichen Baualterskategorie stammen, kann eine ortsübliche Vergleichsmiete von 4,15 DM/qm als Mittelwert angesetzt werden.