Die Wohnungsmiete, die die Beklagte an die Klägerin als ihre Vermieterin zu zahlen hat, beträgt seit dem 28.12.1966 monatlich 68,-- DM. Unter Bezugnahme auf ein beigefügtes Sachverständigengutachten hat die Vermieterin mit einem der Mieterin am 29.12.1982 zugegangenen Schreiben die Zustimmung zur Mieterhöhung auf monatlich 172,-- DM verlangt. Die Beklagte weigert sich, mehr als 89,-- DM monatlich (= 130 % des bisher geschuldeten Mietzinses) zu zahlen. Das Amtsgericht hat die von der Klägerin wegen des dann noch verbleibenden Betrages von 83,-- DM monatlich erhobene Klage abgewiesen, weil die Kappungsgrenze des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 MHG n.F. eingreife. Das mit der hiergegen eingelegten Berufung der Klägerin befaßte Landgericht hat dem Senat folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt:
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|