Die Beklagte zu 1) hat von der Klägerin ab 01.05.1975 eine Drei-Zimmer-Wohnung gemietet. In diese Wohnung hat sie ihre Tochter und deren Ehemann (die Beklagten zu 2) und 3)) aufgenommen. Zu einem vom Landgericht nicht näher festgestellten Zeitpunkt ist sie aus der Wohnung ausgezogen, ohne das Mietverhältnis zu kündigen; die Beklagten zu 2) und 3) sind in der Wohnung verblieben.
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