OLG Frankfurt/Main vom 10.10.1988
20 REMiet 4/88
Normen:
BGB § 553;
Fundstellen:
DWW 1988, 347
NJW-RR 1989, 10
OLG Frankfurt/M., HdM Nr. 16
WuM 1988, 395
ZMR 1988, 461

OLG Frankfurt/Main - 10.10.1988 (20 REMiet 4/88) - DRsp Nr. 1993/1883

OLG Frankfurt/Main, vom 10.10.1988 - Aktenzeichen 20 REMiet 4/88

DRsp Nr. 1993/1883

»Beläßt der Mieter einem Dritten den ihm unbefugt überlassenen Gebrauch der Mietsache ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters, so ist dieser zur fristlosen Kündigung berechtigt, ohne daß es der Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Rechte bedarf (Anschluß an den Rechtsentscheid des OLG Hamburg vom 17.12.1981 - 4 U 130/81 - und das Urteil des BGH vom 28.11.1984 - VIII ZR 186/83).«

Normenkette:

BGB § 553;

Die Beklagte zu 1) hat von der Klägerin ab 01.05.1975 eine Drei-Zimmer-Wohnung gemietet. In diese Wohnung hat sie ihre Tochter und deren Ehemann (die Beklagten zu 2) und 3)) aufgenommen. Zu einem vom Landgericht nicht näher festgestellten Zeitpunkt ist sie aus der Wohnung ausgezogen, ohne das Mietverhältnis zu kündigen; die Beklagten zu 2) und 3) sind in der Wohnung verblieben.