OLG Frankfurt/Main vom 14.07.1986
20 REMiet 1/86
Normen:
BGB § 535, § 564b;
Fundstellen:
DRsp I(133)310c
DWW 1986, 241
NJW-RR 1986, 1211
OLG Frankfurt/M., HdM Nr. 14
WuM 1986, 273
ZMR 1986, 360

OLG Frankfurt/Main - 14.07.1986 (20 REMiet 1/86) - DRsp Nr. 1992/8357

OLG Frankfurt/Main, vom 14.07.1986 - Aktenzeichen 20 REMiet 1/86

DRsp Nr. 1992/8357

»Wohnraummietrecht im Sinne von § 564 b BGB findet nicht schon deshalb Anwendung, weil sämtliche Mitglieder eines Vereins in einem von diesem - dem ausschließlichen Vereinszweck entsprechend - gemieteten Wohnhaus wohnen.«

Normenkette:

BGB § 535, § 564b;

Gründe:

Durch Mietvertrag von 16. 12. 1970 hat der klagende Verein von dem Rechtsvorgänger der Beklagten ab 1. 1. 1971 das Haus in X mit Ausnahme einer abgeschlossenen Wohnung zur »Unterbringung männlicher oder weiblicher, in- oder ausländischer Mitarbeiter« gemietet. In den gemieteten Räumen wohnen lediglich Vereinsmitglieder, weitere, nicht im Hause wohnende Mitglieder hat der Verein nicht. Der Verein wurde im Januar 1970 gegründet. Der Zweck des Vereins ist in § 3 der Satzung wie folgt bestimmt:

1. Zweck des Vereins ist der Erwerb und die Anmietung von Wohnräumen und ihre Untervermietung an Studenten, die Mitglieder des Vereines sind. Der Verein gibt seinen Mitgliedern dadurch, daß er ihnen die Möglichkeit bietet, in gemeinschaftlichen Wohnheimen zusammenzuleben und zu arbeiten, die Voraussetzung dafür, an der pfadfinderischen, musischen und politischen Bildungstätigkeit des Y. mitzuwirken.

2. Ein aus den Mieteinnahmen des Vereins erzielter Überschuß darf nur unmittelbar für die Zwecke des Vereins verwandt werden. Ein wirtschaftlicher Zweck wird nicht verfolgt.