Durch Formularmietvertrag vermietete die Rechtsvorgängerin der Klägerin ab 1. 7. 1979 an die Beklagte eine 4-Zimmer-Wohnung im Hause und übergab ihnen die Wohnung in unrenovierten Zustand. In § 16 des Mietvertrages ist u. a. bestimmt:
4. Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschl. Heizrohre, der Innentüren sowie Fenster und Außentüren von innen) in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Zeitfolge fachgerecht auszuführen. Naturlasiertes Holzwerk darf nicht mit Farbe behandelt werden.
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