OLG Frankfurt/Main vom 16.02.1990
20 RE Miet 1/90
Normen:
AGBG § 9; BGB § 535, § 536;

OLG Frankfurt/Main - 16.02.1990 (20 RE Miet 1/90) - DRsp Nr. 1993/1882

OLG Frankfurt/Main, vom 16.02.1990 - Aktenzeichen 20 RE Miet 1/90

DRsp Nr. 1993/1882

»Dem Bundesgerichtshof wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Ist die vorformulierte Mietvertragsbestimmung, nach der der Mieter sich verpflichtet, die Schönheitsreparaturen wenn erforderlich, mindesten aber in den in einem Fristenplan festgelegten Zeiträumen fachgerecht ausführen zu lassen, bei unrenoviert übergebenen Wohnungen entgegen dem Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 17. 2. 1989 (8 RE-Miet 2(88) auch dahin auslegbar, daß mit ihr eine erst ab Mietbeginn laufende Regelung getroffen worden ist mit der Rechtsfolge, daß die Mietvertragsbestimmung nicht stets nach § 9 AGBG unwirksam ist.«

Normenkette:

AGBG § 9; BGB § 535, § 536;

Durch Formularmietvertrag vermietete die Rechtsvorgängerin der Klägerin ab 1. 7. 1979 an die Beklagte eine 4-Zimmer-Wohnung im Hause und übergab ihnen die Wohnung in unrenovierten Zustand. In § 16 des Mietvertrages ist u. a. bestimmt:

4. Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschl. Heizrohre, der Innentüren sowie Fenster und Außentüren von innen) in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Zeitfolge fachgerecht auszuführen. Naturlasiertes Holzwerk darf nicht mit Farbe behandelt werden.