Die ursprünglich 600,-- DM monatlich betragende Wohnungsmiete, die die Beklagten an die Kläger zu zahlen haben, ist ab 1.4.1980 auf 698,-- DM und ab 1.8.1981 auf 744,-- DM erhöht worden. Unter dem 2.2.1983 haben die Kläger Erhöhung auf 960,-- DM verlangt. Das Amtsgericht hat mit Rücksicht auf die Kappungsgrenze des § 2 Abs. 1 Nr. 3 MHG n. F. die Beklagten lediglich verurteilt, einer Mieterhöhung auf 780,-- DM ab 1.5.1983 zuzustimmen. Wegen des abgewiesenen Differenzbetrages von 180,-- DM monatlich haben die Kläger Berufung eingelegt, weil ihrer Ansicht nach Mieterhöhungen vor dem 1.1.1983 bei der Kappungsgrenze nicht zu berücksichtigen seien. Das Berufungsgericht hat dem Senat folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt: Bezieht der Zeitraum von drei Jahren gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 MHG n. F. auch solche Mieterhöhungen in die 30 % Kappungsgrenze ein, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen am 1.1.1983 erfolgt sind, oder berechnet sich der 3-Jahres-Zeitraum ab Stellung des ersten Erhöhungsverlangens nach neuem Recht?
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