OLG Frankfurt/Main, vom 19.04.1985 - Aktenzeichen 20 REMiet 2/85
DRsp Nr. 1993/1891
»Bei preisgebundenem Wohnraum kann der Vermieter nach dem bis zum 30.4.1984 geltenden Recht eine Erhöhung von Betriebskosten im Wege der Umlage nur geltend machen, soweit es sich um unter § 20 der Neubaumietenverordnung fallende Betriebskosten handelt. Eine Vereinbarung, daß auch eine Erhöhung der sich aus der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. Berechnungsverordnung ergebenden Betriebskosten durch Umlage geltend gemacht werden kann, ist selbst dann unwirksam, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als die zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderliche Miete erhält (Wiederholung des Rechtsentscheids 20 RE-Miet 1/85 des OLG Frankfurt am Main).«
Normenkette:
II. BV § 27 ; NMV § 20 a.F.;
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