OLG Frankfurt/Main vom 20.03.1984
20 REMiet 2/84
Normen:
2. WKSchG Art. 3 § 2; MHG § 2 Abs. 2 S. 3, S. 4;
Fundstellen:
DRsp I(133)265a
DWW 1984, 138
MDR 1984, 582
OLG Frankfurt/M., HdM Nr. 10
WuM 1984, 123
ZMR 1984, 250

OLG Frankfurt/Main - 20.03.1984 (20 REMiet 2/84) - DRsp Nr. 1992/8449

OLG Frankfurt/Main, vom 20.03.1984 - Aktenzeichen 20 REMiet 2/84

DRsp Nr. 1992/8449

Zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens nach § 2 Abs. 2 S. 4 MHG kann der Vermieter sich auf Vergleichswohnungen beziehen, die sich in dem vom Mieter bewohnten Haus befinden und ebenfalls vom Vermieter vermietet worden sind.

Normenkette:

2. WKSchG Art. 3 § 2; MHG § 2 Abs. 2 S. 3, S. 4;

Mit Schreiben vom 4.2.1983 verlangte der Kläger von den Beklagten Zustimmung zur Mieterhöhung von 450,-- DM monatlich auf 540,-- DM monatlich. Das Amtsgericht hat das Mieterhöhungsverlangen als unzulässig angesehen, weil es nur an den beklagten Ehemann gerichtet war. Das hiergegen mit der Berufung angerufene Landgericht sieht das Mieterhöhungsverlangen bereits deshalb als unzulässig an, weil der Kläger nur auf 3 ihm gehörende Vergleichswohnungen verwiesen hat, die sich in dem Haus befinden, in dem auch die von den Beklagten gemietete Wohnung liegt. Es hat dem Senat folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

1. Ist es für die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens nach § 2 II 4 MHG zulässig, wenn die Vergleichswohnungen ausschließlich aus dem eigenen Bestand des Vermieters genommen werden?

2. Ist ein Mieterhöhungsverlangen gemäß § 2 II 4 MHG auch dann noch zulässig, wenn die Vergleichswohnungen ausschließlich aus demselben Haus des Vermieters genommen werden, in dem der Mieter wohnt, dessen Miete erhöht werden soll?