OLG Frankfurt/Main vom 20.12.1983
20 REMiet 3/83
Normen:
MHG § 2 Abs. 1, Abs. 2;
Fundstellen:
DWW 1984, 72
WuM 1984, 50
ZMR 1984, 95

OLG Frankfurt/Main - 20.12.1983 (20 REMiet 3/83) - DRsp Nr. 1993/1895

OLG Frankfurt/Main, vom 20.12.1983 - Aktenzeichen 20 REMiet 3/83

DRsp Nr. 1993/1895

Vorlegungsfragen: 1. Sind nach dem Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Mietvertrages bei der erforderlich gewordenen Anpassung der Miethöhe an die geänderten Verhältnisse die formellen Voraussetzungen eines Mieterhöhungsverlangens nach dem MHG einzuhalten oder hat die Vertragsanpassung unmittelbar gemäß § 242 BGB zu erfolgen. 2. Findet unter diesen Umständen auch beim erstmaligen Übergang von einer auf 20 Jahre festgelegten, unverhältnismäßig niedrigen Miete zur ortsüblichen Vergleichsmiete die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) neuer Fassung verankerte Kappungsgrenze von 30 % Anwendung? Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

Normenkette:

MHG § 2 Abs. 1, Abs. 2;

Anhand der Akten ergibt sich folgender, vom Landgericht im Vorlagebeschluß nur unvollständig mitgeteilter Sachverhalt: