Gründe
, die dem gegenüber für die vom Landgericht vertretene Auffassung sprechen könnten, vermag der Senat nicht zu erkennen; sie sind vom Landgericht auch nicht näher dargelegt worden. Für die Anwendung des § 9 AGBG ist der Hinweis des Vermieters, daß der Mieter mit einer solchen Klausel rechne, ohne rechtliche Bedeutung; er kann allenfalls im Rahmen des § 3 AGBG bedeutsam sein. Die Rechtslage wäre nur dann anders, wenn die Regelung des § 13 Ziff. 1 des Mietvertrages individuell zwischen den Parteien ausgehandelt worden wäre. Den Interessen des Vermieters wird durch eine Regelung völlig genügt, die den ausziehenden Mieter zur Beteiligung an zukünftigen Schönheitsreparaturen in dem zur Zeit des Auszugs laufenden Turnus verpflichtet (vgl. dazu Rechtsentscheid des OLG Hamm vom 14.7.1981).