OLG Frankfurt/Main, vom 28.12.1982 - Aktenzeichen 20 REMiet 3/82
DRsp Nr. 1993/1897
»Erhöht der Darlehnsgeber den für ein Tilgungsdarlehen vereinbarten Zinssatz in der Weise, daß ohne Rücksicht auf teilweise Tilgung für den höheren Zins der ursprüngliche Betrag des Darlehens maßgebend ist, darf der Vermieter diese Annuitätserhöhung zum Nachteil des Mieters voll in die veränderte Wirtschaftlichkeitsberechnung nach der II. BV einsetzen.«