OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.09.1996
20 W 227/96
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 28.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 3614/96

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.09.1996 (20 W 227/96) - DRsp Nr. 2002/9150

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.09.1996 - Aktenzeichen 20 W 227/96

DRsp Nr. 2002/9150

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht im Ergebnis nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 10 Abs. 3 Satz 5 u. 6 BRAGO, 550 ZPO).

Die Vorinstanzen haben entschieden, dass sich der Gegenstandswert für die Tätigkeit des Rechtsanwalts bei der Räumungsvollstreckung einer Mietwohnung auch nach der Neufassung des § 57 Abs. 2 BRAGO durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 nach dem einjährigen Mietzins bemisst. Dieses Ergebnis ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.