OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.02.1983
15 U 277/81
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 10.11.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 17/81

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.02.1983 (15 U 277/81) - DRsp Nr. 2002/9154

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.02.1983 - Aktenzeichen 15 U 277/81

DRsp Nr. 2002/9154

Entscheidungsgründe:

Im Jahre 1979 betrieb der Kläger im Hause der Beklagten in Kassel, ..., eine Uhrmacherwerkstatt. Zu diesem Zweck hatte er Räume im Erd- und im Kellergeschoss des Hauses gemietet. Am 29. Juli 1979, als er sich im Urlaub befand, drangen infolge starken Regens Abwässer in die gemieteten Kellerräume ein, weil das Rückstauventil der Hauskanalisation, das sich in einem benachbarten, nicht mitvermieteten Kellerraum befand, versagt hatte. Durch den Wassereinbruch entstand dem Kläger unstreitig Schaden an ihm gehörenden Sachen. Die Schadenshöhe, die der Kläger auf 11.364,20 DM beziffert und mit der Klage geltend macht, ist allerdings - ebenso wie der Grund des Anspruchs - umstritten.