OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.06.2001
24 U 198/00
Normen:
BGB § 713 § 558 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2001, 201
ZMR 2001, 707
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 126/00

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.06.2001 (24 U 198/00) - DRsp Nr. 2002/134

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.06.2001 - Aktenzeichen 24 U 198/00

DRsp Nr. 2002/134

»Für den Beginn der Verjährung des Ersatzanspruchs des Vermieters kommt es nicht auf die Erkennbarkeit des Schadens für einen sorgfältigen Vermieter an, sondern grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Sache.«

Normenkette:

BGB § 713 § 558 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Die Kammer hat die Klage zurecht abgewiesen. Denn ein etwa zugunsten der Klägerin entstandener Schadensersatzanspruch ist verjährt, dies mit der Folge, daß der Beklagte berechtigt ist, jegliche Ersatzleistung zu verweigern (§ 222 Abs. 1 BGB).

Die einschlägige Verjährungsfrist ist die Sechsmonatsfrist des § 558 Abs. 1 BGB. Der von der Klägerin geltend gemachte Ersatzanspruch folgt aus Verschlechterung der vermieteten Sache; veränderte die Anwesenheit von giftigen Insekten die Halle auch nicht in ihrer Substanz, so beeinträchtigte sie doch die bestimmungsgemäße Benutzbarkeit der Halle. Das liegt auf der Hand und ist zwischen den Parteien auch nicht umstritten.