OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.11.1976
5 U 256/75
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/M. - 13. Kammer für Handelssachen - Grundurteil vom 17.09.1975 - 3/13 O 11/75 -,

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.11.1976 (5 U 256/75) - DRsp Nr. 2001/12205

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.11.1976 - Aktenzeichen 5 U 256/75

DRsp Nr. 2001/12205

Tatbestand:

Mit Datum vom 10. August 1973 (Bl. 20 d.A.) unterbreitete die Beklagte der Klägerin ein Angebot über einen Mietvertrag eines Burroughs-Computer L 8000. Es heißt u.a.: "Unseren Überlegungen liegen die von Ihnen genannten Daten und Mengengerüste zugrunde". Unter "Lohnabrechnung" ist vermerkt: "Monatlich etwa 1.200 Abrechnungen" (Bl. 21 d.A.). Mit Schreiben vom 30. August 1973 gab die Beklagte der Klägerin nähere Details zum zeitlichen Ablauf der geplanten Installation: "Die zu installierende Lohnabrechnung sollte bis zum 15.01.74 bereits zwei Probeläufe der Monate November und Dezember abgerechnet haben. Der Lohn des Monats Januar soll bereits ausschließlich mit der L 8.000 abgerechnet werden" (Bl. 34 d.A.).