OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.06.1986
9 U 89/85
Vorinstanzen:
LG Frankfurt a.M. - Urteil vom 07. März 1985 - 2 / 7 O 375/84 -,

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.06.1986 (9 U 89/85) - DRsp Nr. 2002/9153

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.06.1986 - Aktenzeichen 9 U 89/85

DRsp Nr. 2002/9153

Tatbestand:

Der Schwiegersohn der Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 12. April 1984 einen PKW R 5 bei der .... Zur Finanzierung des Kaufpreises in Höhe von 17.000 DM nahm dieser - nach Abzug einer Baranzahlung in Höhe von 1.200 DM - über den Restkaufpreis ein Darlehen in Höhe von 15.800 DM bei der Beklagten auf. Die Klägerin unterschrieb den Darlehensantrag als "Mitdarlehensnehmerin". Auf der Vorderseite des Darlehensantrags befinden sich u.a. folgende Klauseln:

"Achtung ! Die Unterzeichner übereignen der Bank den o.a. Finanzierungsgegenstand gemäß Ziff. 7 der umseitigen Kreditbedingungen. Ferner treten sie ihre Ansprüche auf Arbeitsentgelt gemäß Ziff. 5 und ihre evtl. Schadensersatz- und/oder Versicherungsansprüche gemäß Ziff. 9 und 10 der Bedingungen an ... die ab.

Wir bestätigen, von den vorstehenden Anträgen und den auf der Rückseite abgedruckten Kreditbedingungen voll inhaltlich Kenntnis genommen zu haben. Hiervon haben wir eine Kopie sowie bei Beantragung einer Restschuldversicherung ein diesbezügliches Merkblatt heute erhalten. Wir haften als Gesamtschuldner für die Erfüllung des Darlehensvertrages."

Auf der Rückseite des Darlehensantrages heißt es u.a.:

"5.