OLG Hamburg vom 02.11.1988
4 U 150/88
Normen:
BGB §§ 535, 536 ; MHG § 4 Abs.1 S.2; NMV § 20 Abs.3 S.4;
Fundstellen:
DRsp I(133)354b-c
MDR 1989, 162
NJW-RR 1989, 82
ZMR 1989, 18

OLG Hamburg - 02.11.1988 (4 U 150/88) - DRsp Nr. 1992/8516

OLG Hamburg, vom 02.11.1988 - Aktenzeichen 4 U 150/88

DRsp Nr. 1992/8516

Einjähriger Abrechnungszeitraum für Nebenkosten bei gewerblicher Miete (c) Recht des Mieters, nach Abrechnungsreife rückständige Nebenkostenvorauszahlungen zu verweigern.

Normenkette:

BGB §§ 535, 536 ; MHG § 4 Abs.1 S.2; NMV § 20 Abs.3 S.4;

(b) »... Für gewerbliche Mietverhältnisse fehlt es an einer gesetzl. Regelung darüber, bis zu welchem Zeitpunkt die sich aus dem Mietvertrag ergebenden Abrechnungsperioden abgerechnet sein müssen. Im Bereich des Wohnungsmietrechts bestimmt § 20 NMV [NeubaumietenVO] 70 in Abs. 3 Satz 4 eine Abrechnungsfrist von 9 Monaten. § 4 Abs. 1 Satz 2 MHG schreibt lediglich eine »jährliche« Abrechnung vor, ohne daß hieraus zu entnehmen wäre, daß binnen eines Jahres abgerechnet werden müßte (Köhler, Handbuch der Wohnraummiete, 3. Aufl., § 163 a Rz. 2, 3). Sternel (Mietrecht, 3. Aufl., lII, 368) sieht in der Abrechnungsfrist von 9 Monaten nach § 20 Abs. 3 Satz 4 NMV eine Leitlinie für Mietverhältnisse über preisfreien Wohnraum. Sonnenschein (Staudinger, BGB, 12. Aufl., § 4 MHG Rz. 14) und Kohler (aaO., § 45 Rz. 2) treten dafür ein, daß ein Jahr nach Ablauf der Abrechnungsperiode abgerechnet sein müsse. Dem schließt sich der Senat für gewerbliche Mietverhältnisse an. Dabei kann der Abrechnungszeitraum für sonstige Nebenkosten ggf. von dem der Heizperiode (Sternel, aaO., II, 64) abweichen.