OLG Hamburg vom 03.05.1982
4 U 215/81
Normen:
MHG § 3;
Fundstellen:
WuM 1982, 177
ZMR 1983, 25

OLG Hamburg - 03.05.1982 (4 U 215/81) - DRsp Nr. 1993/1924

OLG Hamburg, vom 03.05.1982 - Aktenzeichen 4 U 215/81

DRsp Nr. 1993/1924

Vorlegungsfrage: 1. Ist die Mieterhöhung nach § MHG auf der Grundlage der Kosten zu berechnen, die allein für die Modernisierung aufgewendet worden sind, oder auf der Grundlage der insgesamt für die Wohnung aufgewendeten Kosten, die aus Anlaß der Modernisierung aufgewendet worden sind, wobei gegebenenfalls tatsächlich ersparte Instandsetzungskosten abzuziehen sind 2. Sollte das Hanseatische Oberlandesgericht die Frage in letzterem Sinne beantworten, so erfolgt die Vorlage zur Klärung der weiteren Frage: Sind die Kosten künftig ersparter Instandsetzungen abzuziehen? Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

Normenkette:

MHG § 3;

A) Das Landgericht will mit dem von ihm auf die in der Formel dieses Beschlusses bezeichnete Vorschrift gestützten Vorlagebeschluß die Klärung der nachstehend wiedergegebenen Rechtsfragen erwirken:

»1. Ist die Mieterhöhung nach § MHG auf der Grundlage der Kosten zu berechnen, die allein für die Modernisierung aufgewendet worden sind, oder auf der Grundlage der insgesamt für die Wohnung aufgewendeten Kosten, die aus Anlaß der Modernisierung aufgewendet worden sind, wobei gegebenenfalls tatsächlich ersparte Instandsetzungskosten abzuziehen sind