»... Selbst wenn der Senat von der Darstellung der Bekl. ausgeht, wonach die Parteien sich verbindlich mündlich für den Fall auf eine Beendigung des [überwiegend gewerblichen] Mietverhältnisses geeinigt haben, daß für die Bekl. ein Nachmieter gefunden wird, muß er die Tatsache zuungunsten der Bekl. werten, daß es zu einem Abschluß eines Mietvertrages zwischen der Kl. und dem Zeugen W. nicht gekommen ist. Zu Unrecht stellt nämlich die Bekl. lediglich darauf ab, daß aufgrund der Bemühungen einer der beiden Parteien der Kl. ein zuverlässiger und solventer Nachfolgemieter präsentiert wird, der bereit ist, den Mietvertrag anstelle der Bekl. zu erfüllen. Dafür, daß die von der Bekl. behaupteten Vereinbarungen der Parteien so auszulegen sind, ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, daß der Kl. an einem Nachfolgemieter nur gelegen sein konnte, wenn mit diesem ein Vertrag zustande kam. Diese Interessenlage war offensichtlich, so daß jede andere Auslegung der Vereinbarung ausscheidet.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|