OLG Hamburg vom 20.12.1982
4 U 1/82
Normen:
NMV § 5a;
Fundstellen:
DWW 1983, 47
NJW 1983, 828
OLG Hamburg, HdM Nr. 10
WuM 1983, 50
ZMR 1983, 209

OLG Hamburg - 20.12.1982 (4 U 1/82) - DRsp Nr. 1993/1921

OLG Hamburg, vom 20.12.1982 - Aktenzeichen 4 U 1/82

DRsp Nr. 1993/1921

»1. Die neugebildete Kostenmiete für eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Mietwohnung, an der nachträglich Wohnungseigentum begründet und für die eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 5 a Abs. 1 S. 2 NMVV (1970) aufgestellt worden ist, bedarf der Genehmigung der Bewilligungsstelle nach § 5 a Abs. 3 S. 1 NMV (1970). 2. Hierfür ist es nicht erheblich, ob die öffentlichen Mittel vorzeitig zurückgezahlt worden sind, wenn die Nachwirkungsfrist gem. § 16 Abs. 1 WoBindG noch nicht verstrichen ist.«

Normenkette:

NMV § 5a;

Gründe:

A) Mit seinem auf Art. III Abs. (künftig: Abs.) 1 S. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juni 1980 (nachstehend: MietRÄndG) gestützten Vorlagebeschluß (in Zukunft: VB) will das Landgericht die Klärung der im Anschluß wiedergegebenen Rechtsfragen erwirken:

1. Bedarf die neugebildete Miete für eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung, an der nachträglich Wohnungseigentum begründet worden ist und bezüglich der eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 5 a Abs. 1 S. 2 NMV aufgestellt worden ist, der Genehmigung der Bewilligungsstelle nach § 5 a Abs. 3 S. 1 NMV ?