A) Mit seinem auf Art. III Absatz (künftig: Abs.) 1 Satz 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juni 1980 (nachstehend : MietRÄndG) gestützten Vorlagebeschluß will das Landgericht die Klärung der im Anschluß wiedergegebenen Rechtsfrage erwirken:
» Ist ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG, mit dem von dem Mieter die Zustimmung zu einer bestimmten Netto-Kaltmiete sowie zur Zahlung von Betriebskostenvorauszahlungen verlangt wird , unwirksam, wenn nach dem Mietvertrag eine Teilinklusivmiete vereinbart worden ist, neben der an Betriebskosten lediglich die Wasser- und Sielgebühren vom Mieter zu zahlen sind?«
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