OLG Hamburg vom 20.12.1982
4 U 25/82
Normen:
MHG § 2;
Fundstellen:
DWW 1983, 47
OLG Hamburg, HdM Nr. 11
WuM 1983, 49

OLG Hamburg - 20.12.1982 (4 U 25/82) - DRsp Nr. 1993/1922

OLG Hamburg, vom 20.12.1982 - Aktenzeichen 4 U 25/82

DRsp Nr. 1993/1922

»Ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHRG, mit dem die Zustimmung zu einer bestimmten Netto-Kaltmiete und zugleich die Einwilligung zur Vorauszahlung von Betriebskosten verlangt wird, ist, wenn nach dem Mietvertrag eine Teil-Inklusiv-Miete vereinbart worden ist, neben der an Betriebskosten lediglich ein bestimmter Betrag für Wasser- und Sielgebühren zu zahlen ist, jedenfalls dann unwirksam, wenn es den Mietern keinen hinreichend sicheren Aufschluß darüber gibt, in welchem Umfang das Erhöhungsverlangen sich auf die vorbezeichnete Vertragsänderung richtet und zu welcher Höhe es sich auf § 2 MHRG stützt.«

Normenkette:

MHG § 2;

A) Mit seinem auf Art. III Absatz (künftig: Abs.) 1 Satz 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juni 1980 (nachstehend : MietRÄndG) gestützten Vorlagebeschluß will das Landgericht die Klärung der im Anschluß wiedergegebenen Rechtsfrage erwirken:

» Ist ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG, mit dem von dem Mieter die Zustimmung zu einer bestimmten Netto-Kaltmiete sowie zur Zahlung von Betriebskostenvorauszahlungen verlangt wird , unwirksam, wenn nach dem Mietvertrag eine Teilinklusivmiete vereinbart worden ist, neben der an Betriebskosten lediglich die Wasser- und Sielgebühren vom Mieter zu zahlen sind?«